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Geringfügige Beschäftigung

Mit der Einführung des „Minijobs“ auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung wollte die Bundesregierung der Schwarzarbeit in Haushalten und sonstigen Bereichen des Lebens entgegenwirken, die bis dahin vollkommen üblich war. Nicht nur Steuergelder gingen hierdurch verloren, auf deren Erwirtschaftung der Staat angewiesen ist, sondern die Beschäftigten hatten bis zur Einführung der geringfügigen Beschäftigung auch keinerlei Absicherung. Eine Putzfrau beispielsweise, die sich während ihrer Arbeit in einem fremden Haushalt verletzte und nicht mehr arbeitsfähig war, erfuhr keinerlei finanzielle Absicherung. An gewöhnlichen Arbeitsplätzen ist der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen geschützt, in diesen Bereichen jedoch war dies nicht der Fall. Also wurde die geringfügige Beschäftigung eingeführt. Arbeitgeber, die Arbeitskräfte auf der Basis eines Verdienstes von bis zu 400 Euro monatlich beschäftigen, zahlen Pauschalbeiträge für die Besteuerung und die Renten- und Krankenversicherung. Geringfügige Beschäftigung unterliegen der Meldepflicht an die Sozialversicherung. Geringfügig Beschäftigte haben einen Anspruch auf Lohnfortzahlen im Krankheitsfall wie auch einen Anspruch auf bezahlten Urlaub.

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