Zur Gehaltsfortzahlung ist der Arbeitgeber verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden erkrankt ist. Von eigenem Verschulden ist in den meisten Krankheitsfällen auszugehen, es gibt jedoch Fälle, in welchen individuell geklärt werden muss, inwiefern ein eigenes Verschulden des Arbeitnehmers zur Erkrankung und somit zum Arbeitsausfall geführt hat. Solche Einzelfälle sind beispielsweise Fälle, in denen der Arbeitnehmer über das Wochenende oder in seiner sonstigen Freizeit einem gefährlichen Hobby nachgeht. In einigen Fällen kann vom Arbeitgeber aufgrund des Eigenverschuldens seines Arbeitsnehmers nicht davon ausgegangen werden, dass dieser während der Rehabilitationszeit zur Gehaltsfortzahlung verpflichtet ist, ohne Arbeitsleistung dafür zu erhalten. Grundsätzlich aber liegt kein Eigenverschulden des Arbeitnehmers vor, der Arbeitgeber ist zu einer Gehaltsfortzahlung von insgesamt sechs Wochen verpflichtet. Ist die Krankheit bis dahin nicht überstanden und wird weitere Genesungszeit in Anspruch genommen, muss der Arbeitnehmer bei seiner Krankenversicherung Antrag auf Krankengeld stellen. Im Bereich der privaten Krankenversicherung kann der Versicherungsnehmer bei Antragstellung ein Krankentagegeld in einer bestimmten Höhe vereinbaren, welches beispielsweise bei Arbeitnehmern, die über der Versicherungspflichtgrenze liegen, ab dem 43. Tag der Krankschreibung gezahlt wird. Auch die Höhe des Krankengeldes ist mit einer privaten Krankenversicherung individuell zu vereinbaren. Der Betrag, der als tägliches Krankengeld ausgezahlt wird, ist frei wählbar.