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Gefahrstandspflicht

Bei einer privaten Krankenversicherung dient der abgeschlossene Versicherungsvertrag als bindend für beide Vertragsparteien. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die gewünschten Angaben im Versicherungsantrag korrekt abzugeben. Eine chronische Erkrankung darf keinesfalls verschwiegen werden, schwerwiegende Vorerkrankungen müssen zwingend angegeben werden und auch bezüglich der möglichen Risiken müssen die Angaben wahrheitsgemäß erfolgen. So darf der Versicherungsnehmer beispielsweise keinesfalls verschweigen, wenn er in seiner Freizeit gefährlichen Hobbys nachgeht, bei denen eine hohe Unfallgefahr besteht. Anhand der gemachten Angaben besteht für den Versicherer ein Gefahrenstand bezüglich des Versicherungsnehmers, der entsprechend eingeschätzt und versichert wird. Ändert sich etwas in den persönlichen Gegebenheiten des Versicherungsnehmers, so ist dieser verpflichtet, den veränderten Gefahrstand dem Versicherer mitteilen, so dass dieser die Möglichkeit hat, im Zweifel den Beitrag zu verändern. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen die Gefahrstandspflicht, hat der Versicherer das Recht, den Vertrag zu kündigen.

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