Wenn ein externer Arzt Leistungen in einem Krankenhaus oder einer stationären Einrichtung erbringt, die für die Behandlung eines Patienten notwendig sind, werden sie als stationäre Leistung gesehen und nicht als ambulante Leistung. Per Gesetz bringt dies die Pflicht des Arztes mit sich, eine Gebührenminderung vorzunehmen. In Krankenhäusern kann es vorkommen, dass ein externer Arzt herangezogen wird, weil er dort seinen Patienten privat mitbetreut – in Absprache mit dem Klinikarzt. In Pflegeeinrichtungen wie Altenheimen und Pflegeheimen ist es durchaus üblich, dass der Arzt in die Einrichtung gerufen wird, wenn einer der Bewohner zu dessen Patienten zählt. Üblicherweise versuchen Ärzte auch im eigenen Interesse, die ärztliche Betreuung sämtlicher Patienten eines Pflegeheimes, die von ihnen betreut werden, auf einen bestimmten Tag zu legen. Auch hier tritt die Gebührenminderung ein.