Einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben vor allem Polizeivollzugsbeamte, Vollzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes, Zeitsoldaten und Soldaten auf Zeit. Ihnen steht eine unentgeltliche, ärztliche Versorgung durch den Truppenarzt zu. Auch Wehrpflichtige haben während ihrer Wehrzeit einen Anspruch auf freie Heilfürsorge. Aufwendungen, die über die freie Heilfürsorge hinausgehen, sind beihilfeberechtigt im Rahmen der Beihilfevorschriften. Angehörige des über die freie Heilfürsorge Versicherten können sich gesetzlich krankenversichern oder sich privat versichern lassen und hierfür die Beihilfe in Anspruch nehmen. In der gesetzlichen Krankenkasse ist der Beitrag für einen Heilfürsorgeberechtigten wesentlich gemindert, da die Krankenkasse nur die Familienversicherung übernehmen muss. Wenn Heilfürsorgeberechtigte in Pension gehen, erhalten sie die Beihilfe für sich selbst.