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Familienangehörige

Familienangehörige können in der privaten Krankenversicherung ebenso mitversichert werden wie dies in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist. Als Familienangehörige gelten hierbei alle Personen, die in einem Verwandtschaftsverhältnis mit dem Versicherungsnehmer im gleichen Haus leben wie Ehegatten oder Kinder, die keinem versicherungspflichtigen Erwerb nachgehen. Familienangehörige können in der privaten Krankenversicherung zu günstigen Konditionen mitversichert werden. Hier bietet sich auch eine Familienversicherung an: diese kann von einem Versicherungsnehmer abgeschlossen werden und schließt Ehegatten und Kinder mit ein. Der Selbstbehalt, der pro Jahr vereinbart wird, gilt nicht für jedes versicherte Familienmitglied einzeln, sondern für alle Mitglieder gemeinsam. Jeder Familienangehörige ist somit im gleichen Tarif versichert und hat Anspruch auf die gleichen Leistungen. Familienangehörige, die ein eigenes Einkommen erzielen und versicherungspflichtig sind, können leider nicht in die private Krankenversicherung mit aufgenommen werden - hier liegt das Hindernis allerdings an der Versicherungspflicht. Entscheidungsfreiheit besteht allerdings bei den gemeinsamen Kindern von Ehegatten, von welchen einer in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis steht während der andere privat krankenversichert ist. Hier können die Eltern entscheiden, ob das gemeinsame Kind mit in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen oder privat versichert werden soll. Dies gilt allerdings auch nur solange, bis das gemeinsame Kind eine Ausbildung beginnt und somit unter die Versicherungspflicht fällt.

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