In einem Angestelltenverhältnis ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages für die Krankenversicherung seines Angestellten trägt. Die verbleibende Hälfte ist der Eigenanteil des Arbeitnehmers zu seiner Krankenversicherung. Der Arbeitnehmer findet seinen Eigenanteil allerdings nur auf seiner Gehaltsabrechnung wieder — er wird direkt vom Gehalt abgezogen. Der Arbeitgeber überweist den kompletten Betrag an die Sozialversicherung. Möchte sich ein Angestellter privat versichern, gibt es die so genannte Erstattungspflicht des Arbeitgebers. Eine private Versicherung ist einem Angestellten möglich, wenn sein Einkommen die Versicherungspflichtgrenze erreicht. Diese liegt derzeit bei 49.500,- Euro pro Jahr. Wechselt der Arbeitnehmer in die private Krankenkasse, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihm die Hälfte des Beitrags zu erstatten, der in der Regel wesentlich niedriger ausfällt als bei der gesetzlichen Krankenkasse. Sollte der Beitrag für die private Krankenversicherung jedoch höher ausfallen, so gilt hier die Regel dass der Arbeitgeber höchstens einen Arbeitgeberanteil in Höhe von 268,28 Euro für die private Krankenversicherung und einen Betrag in Höhe von 35,83 Euro ausmachen darf.