Nach der Gründung der Sozialversicherung Ende des 19. Jahrhunderts wurde jeder Bürger, der in einem Arbeitsverhältnis stand, verpflichtet, eine Krankenversicherung bei einer Pflichtversicherung abzuschließen. Allerdings konnte er als Ersatz eine der Hilfskrankenkassen wählen. Dies war jedoch nur möglich, wenn diese Kasse für seinen Berufsstand zuständig war. Anfang des 19. Jahrhunderts jedoch mussten die Hilfskrankenkassen sich als Ersatzkasse eintragen lassen. Die Zahl ihrer Mitglieder musste mindestens 1.000 betragen. In den Dreißiger Jahren wurde beschlossen, dass die Ersatzkassen sich in zwei weitere Bereiche aufteilen sollten: Arbeiter und Angestellte. Neue Mitglieder durften nicht mehr aufgenommen werden. Es bildeten sich private Krankenversicherungen, die den abgewiesenen Mitgliedern eine Krankenversicherung anbieten konnten. Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges wurden die Ersatzkassen wieder als solche zugelassen und in den Neunziger Jahren gab es auch keine Unterscheidung mehr zwischen Arbeitern und Angestellten. Die Ersatzkassen stehen unter Selbstverwaltung und stehen im Gegensatz zu den Primärkassen. Sie sind berufsständisch orientiert, allerdings ist die Auslegung recht großzügig. Seit der Gesundheitsreform von 2009 besteht für Pflichtversicherte keine Möglichkeit mehr, zu einer günstigeren Krankenkasse zu wechseln. Inzwischen besteht ein einheitlicher Prozentsatz für den Versicherungsbeitrag. Ersatzkassen sind gesetzliche Krankenkassen und bieten keine Vorteile gegenüber den Primärkassen. Pflichtversicherten, die nicht in eine private Krankenversicherung wechseln dürfen ist deswegen angeraten, für entsprechende Zusatzversicherungen bei einer privaten Krankenversicherung zu sorgen.