Wer als Arbeitnehmer unverschuldet arbeitsunfähig wird, durch Krankheit oder Unfall, hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber von sechs Wochen. Klar definiert sind per Entgeltfortzahlungsgesetz 42 Tage, in denen der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht jedoch nur, wenn das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen besteht und vor allem kein Eigenverschulden vorliegt. Bezüglich des Eigenverschuldens ist die Sachlage in unklaren Fällen gerichtlich zu klären. Wird das Entgelt fortgezahlt und ist der Arbeitnehmer nach Ablauf der 42 Tage noch nicht wieder arbeitsfähig, kann er Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen. Dieses wird jedoch nicht in der vollen Höhe des Gehalts ausgezahlt, sondern beträgt 70 Prozent des Brutto-Arbeitsentgelts und darf 90 Prozent des Netto-Entgelts nicht übersteigen. Vom Krankengeld muss der Versicherte jedoch die Beiträge für die Renten- und die Arbeitslosenversicherung entrichten. Liegt ein Drittverschulden für die Arbeitsunfähigkeit vor, so kann der Arbeitgeber die finanziellen Lasten, die ihm dadurch entstanden sind, beim Verursacher geltend machen. Ebenso steht dem durch einen Dritten geschädigten Arbeitnehmer zu, finanzielle Schäden geltend zu machen.