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Ende Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht endet grundsätzlich dann, wenn nach § 5 SGB, Absatz V keine Voraussetzungen mehr für eine gesetzliche Versicherungspflicht vorliegen. Dies ist in der Regel dann erreicht, wenn ein Arbeitnehmer mit seinem Einkommen die Versicherungspflichtgrenze erreicht. Diese liegt bei einem Jahreseinkommen in Höhe von 49.500 Euro. Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Bonuszahlungen werden in das Jahresgehalt mit eingerechnet. Nach der neuesten Gesundheitsreform muss dieses Gehalt jedoch mindestens über drei Jahre erzielt werden. Das Ende der Versicherungspflicht erfolgt dann im vierten Kalenderjahr, sofern der Verdienst sich nicht verringert, sondern gleich bleibt oder sich erhöht. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse endet allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Austritt erklärt. Der Arbeitnehmer hat die Wahl, ob er eine private Krankenversicherung abschließen oder in der gesetzlichen Krankenkasse verbleiben möchte.

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