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Elternzeit

Durch die im Jahre 2007 eingeführte Elternzeit sollen Arbeitnehmer beider Geschlechter die Möglichkeit erhalten, sich gemeinsam um ihr Kind zu kümmern und gleichzeitig im Berufsleben verbleiben zu können. Eltern haben somit einen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Mit den Gesetzesneuerungen rund um die Elternzeit haben nun auch Väter die Möglichkeit, sich verstärkt an der Entwicklung ihres Kindes beteiligen zu können, ohne dabei auf die berufliche Karriere verzichten zu müssen. Die Elternzeit muss beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind im Haushalt des Arbeitnehmers lebt und überwiegend durch ihn selbst betreut und erzogen wird. Während der Elternzeit darf nicht mehr als 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Das Recht auf Elternzeit steht auch Arbeitnehmern zu, die ein befristetes Arbeitsverhältnis haben. Sie kann ebenso bei einer geringfügigen Beschäftigung oder einem Teilzeitarbeitsverhältnis in Anspruch genommen werden. Eltern haben durch die Einführung der Elternzeit die Möglichkeit, sich in der Betreuung ihres Kindes abzuwechseln. Sowohl die Mutter als auch der Vater haben jeder für sich einen Anspruch auf drei Jahre Elternzeit. Diese steht nicht in Abhängigkeit zu der vom Partner genutzten Elternzeit. Sie kann im Wechsel genommen werden, jedoch haben Eltern auch die Möglichkeit, die Elternzeit vollständig drei Jahre lang gemeinsam zu nutzen. Sie darf über zwei verschiedene Zeitabschnitte aufgeteilt werden.

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