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Elternteilzeit

Bei der Privaten Krankenversicherung besteht die Möglichkeit, durch die Elternteilzeit oder die Elternzeit, für beide Ehepartner, sich um das gemeinsame Kind kümmern zu können und trotzdem ihrem Berufsleben nachgehen zu können. Die Erziehungsberechtigten haben dann die Möglichkeit auf eine Teilzeitbeschäftigung. Die gesetzliche Krankenversicherung bietet diese Möglichkeit auch ihren Mitgliedern an, aber bei der private Krankenversicherung besteht der Unterschied, dass hier keine Beitragsfreiheit besteht. Dies bedeutet, dass die Arbeitnehmer, die eventuell freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder auch privat versichert sind, die Möglichkeit haben, sich für die Elternteilzeit auf Antrag hin von der Versicherungspflicht befreien lassen könnten. Weiterhin würde ihnen frei stehen, den vorhandenen Versicherungsschutz beibehalten zu können. Die sogenannte Befreiung besteht allerdings nur für die Zeit der Elternteilzeit. Für den Zeitraum der sogenannten Befreiung von der Krankenversicherungspflicht während er Elternteilzeit und dem Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses besteht auch ein Anspruch der Arbeitnehmer auf einen Zuschuss auf ihren Krankenversicherungsbeitrag. Wichtig ist auch in diesem Zusammenhang, dass die Elternteilzeit bei dem jeweiligen Arbeitnehmer geltend gemachte werden muss und dass die Kinder oder das Kind im Haushalt der Antragssteller leben. Weiterhin müssen die Kinder von Antragsteller selber erzogen werden. in der gesamten Elternteilzeit darf auf keine Fall mehr als 30 Stunden in der Woche einem Arbeitsverhältnis nachgegangen werden.

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