Der Eigenanteil gilt an und für sich nur für den Krankenversicherungsbeitrag, den der Versicherte bei der gesetzlichen Krankenkasse zu zahlen. Arbeitnehmer, die in ihrem Einkommen nicht die Versicherungspflichtgrenze erreichen müssen in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben. Die Versicherungspflichtgrenze beträgt derzeit 49.500,- Euro Jahreseinkommen. Der Versicherungsbeitrag, der für die gesetzliche Krankenkasse zu leisten ist, errechnet sich prozentual aus dem Gehalt. Die Hälfte des Beitrags hat der Arbeitgeber zu zahlen. Die verbleibende Hälfte ist vom Arbeitnehmer zu tragen und wird beträgt den Eigenanteil. Beide Hälften werden in einem Betrag direkt vom Arbeitgeber an die Sozialversicherung überwiesen. Der Eigenanteil ist auf der Lohn- oder Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers ausgewiesen. Wenn ein Arbeitnehmer in seinem Einkommen die Versicherungspflichtgrenze erreicht und sich für eine private Krankenversicherung entscheidet, hat der Arbeitgeber auch hierfür einen Arbeitgeberanteil zu leisten. Dieser beträgt jedoch nur die Hälfte des Höchstbetrages mit 268,28 Euro für die Krankenversicherung und einem Betrag von 35,83 Euro für die Pflegeversicherung. Den Rest muss der Arbeitnehmer als Eigenanteil ebenso leisten wie bei der gesetzlichen Krankenkasse. Liegt der Versicherungsbeitrag deutlich unter dem Höchstbetrag, zahlt der Arbeitgeber die Hälfte des tatsächlich anfallenden Beitrags. Anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung übernimmt hier aber nicht der Arbeitgeber die Überweisung an die Sozialversicherung. Er zahlt seinen Arbeitgeberanteil aus und der Arbeitnehmer übernimmt die Überweisung des Krankenversicherungsbeitrags.