Wenn ein Versicherungsnehmer bei verschiedenen Versicherern dieselbe Leistung versichert, so spricht man von einer Doppelversicherung. Der Versicherungsnehmer hat durch die Doppelversicherung im Prinzip Anspruch auf doppelten Ersatz der Leistung. Dies ist allerdings nicht erlaubt. Die tatsächlich entstandenen Kosten müssen den von der Versicherung erbrachten Leistungen entsprechen, auch wenn dasselbe Risiko bei mehreren Versicherungsunternehmen höher versichert wurde. Die Versicherer teilen sich in diesem Fall den Ersatz des entstandenen Schadens und regeln die Höhe des Betrages, welches jeder Versicherer zu tragen hat, untereinander, um insgesamt nicht mehr als die erstattungsfähigen Kosten zu decken. Wie viel jeder einzelne Versicherer von den Kosten bezahlt, hängt von der Höhe des Tarifes ab, welcher vom Versicherungsnehmer an die jeweilige Versicherung geleistet wurde. Auch durch die gleichzeitige Versicherung bei der gesetzlichen sowie einer privaten Krankenversicherung kann es zu einer Doppelversicherung kommen. Die Doppelversicherung durch die gesetzliche wie auch durch die private Krankenversicherung unterliegt dem Grundsatz des Bereicherungsverbotes. Wichtig ist, dass der Versicherungsnehmer die verschiedenen Versicherungsgesellschaften bereits bei der Antragstellung darüber informiert, dass er eine zweite gleichartige Versicherung abgeschlossen hat, um nicht den Grundsatz des Bereicherungsverbotes zu verletzen. Geschieht dies jedoch, muss der Versicherungsnehmer auch damit rechnen, dass die Versicherung in diesem Fall leistungsfrei ist und somit keine Kosten ersetzt. Empfänger von Beihilfeleistungen sind aufgrund des Privatrechtes von einer Doppelversicherung ausgeschlossen.