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Dokumentationspflicht

Die Dokumentationspflicht gilt sowohl in Hinsicht auf die Durchsichtigkeit des Versicherungsvertrages als auch in Bezug auf die Diagnosen des behandelnden Arztes. Für den Versicherer gilt dies insofern, dass der Versicherungsnehmer vor Abschluss bzw. Unterzeichnung des Versicherungsvertrages ausreichend informiert, beraten und dokumentiert werden muss. Der Versicherer ist verpflichtet, über jegliche Gespräche mit dem potentiellen Versicherungsnehmer Gesprächsprotokolle zu führen und somit die behandelten Themen, Fragen und Beratungsgespräche aufzuzeichnen. Der behandelnde Arzt muss ebensolche Protokolle bezüglich der Behandlung, Therapie und auch allfällig verordnete Medikamente führen. Durch diese Dokumentation bezüglich der Behandlung ist es möglich, sämtliche für die Behandlung notwendigen und erforderlichen Maßnahmen aufzuzeichnen sowie, wenn notwendig, nachvollziehen zu können. Dies ist zwingend vorgeschrieben. Wie auch in anderen Bereichen, etwa im juristischen Dienst, unterliegt die Dokumentationspflicht eines Arztes der Schweigepflicht und ist somit Dritten nicht zugänglich.

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