Das Bruttoarbeitsentgelt ist das Entgelt, das ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber vereinbart und vertraglich festgelegt hat. Es handelt sich hier um das Entgelt vor Abzug von Steuern und Sozialleistungen. In der gesetzlichen Krankenversicherung bildet das Bruttoarbeitsentgelt die Grundlage für die Berechnung des Beitrags. Die Beitragshöhe liegt seit dem 1. Januar 2011 bei insgesamt 15,5 Prozent vom Bruttoarbeitsentgelt. Von diesem Beitrag trägt der Arbeitnehmer einen Anteil von 8,2 Prozent, der Arbeitgeberanteil liegt bei 7,3 Prozent. Die Berechnung der Beiträge für die gesetzliche Krankenkasse darf allerdings höchstens bis zu Beitragsbemessungsgrenze erfolgen. Wer die Beitragsbemessungsgrenze im Einkommen erreicht, zahlt den Höchstbeitrag. Geht das Bruttoarbeitsentgelt darüber hinaus, darf es nicht mehr zur Beitragsberechnung herangezogen werden. Für einen eventuellen Beitritt zur privaten Krankenversicherung spielt das Bruttoarbeitsentgelt in der Beitragsberechnung keine Rolle. Die Beiträge in der privaten Krankenversicherung orientieren sich nicht am Einkommen. Allerdings muss das Bruttoarbeitsentgelt in seiner Höhe die Versicherungspflichtgrenze erreichen, damit der Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung wechseln darf.