Die Billigungsklausel findet dann Anwendung, wenn die Versicherungspolice in ihren Bedingungen nicht dem Antrag des Versicherungsnehmers entspricht. Geregelt ist die Billigungsklausel im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Grundsätzlich ist sie anwendbar auf alle Versicherungsverträge. Wenn die Versicherungspolice dem Versicherungsnehmer zugestellt wird, hat er die Pflicht, diese inhaltlich zu prüfen. Bei Abweichungen zum Vertrag hat der Versicherungsnehmer nun insgesamt vier Wochen Zeit, dem Inhalt zu widersprechen. Handelt er nicht innerhalb dieser vier Wochen, so tritt die Billigungsklausel in Kraft, die besagt, dass der Vertrag durch Schweigen angenommen wurde.