Jeder, der nicht versicherungspflichtig ist, gilt als freiwillig krankenversichert. Nicht versicherungspflichtig sind Selbstständige und Freiberufler, Angestellte mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze, Beamte, Beamtenanwärter und Studenten. Einen Beitragszuschuss für freiwillig Krankenversicherte erhalten beispielsweise Beamte und Beamtenanwärter. Sie beziehen kein Gehalt, sondern Sold und müssen sich um ihre Krankenversicherung selbst bemühen. Diese Personengruppe erhält einen Beitragszuschuss in Höhe von fünfzig bis achtzig Prozent zu den normalerweise anfallenden Krankheitskosten, gemessen an den Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Bundesland und vom Dienstherr. Rentner erhalten einen Zuschuss des jeweiligen Rententrägers zu den Krankheitskosten, sofern sie diesen Antrag zusammen mit dem Antrag auf Rente stellen. Rentner, die versicherungspflichtig in der GKV verbleiben, erhalten die Hälfte des Beitrags als Zuschuss, Rentner die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen und Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind, können den Zuschuss in Höhe der tatsächlich anfallenden Krankheitskosten beantragen. Von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer erhalten von ihren Arbeitgebern einen Beitragszuschuss. Dieser Zuschuss errechnet sich an der Höhe des Beitrags, der bei der GKV anfallen würde und beträgt die Hälfte dieses Beitrags, darf jedoch die Hälfte der tatsächlich anfallenden Kosten bei der privaten Krankenversicherung nicht übersteigen.