Der Beitragssatz ist der Anteil am Lohn des Arbeitnehmers, der für die Beiträge an die Sozialversicherung abgeführt wird. Der restliche Anteil für die Beiträge zur Sozialversicherung wird durch den Arbeitgeber gezahlt. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze kann der Beitragssatz vom Entgelt des Arbeitnehmers abgerechnet werden. Dies trifft für die gesetzliche Sozialversicherung zu. Die PKV Beiträge unterliegen aber in der Regel einer anderen Berechnungsgrundlage, die sich nicht nur am Einkommen des Versicherten orientiert, sondern insbesondere auch an seiner individuellen Situation. Also auch daran, ob er Familie und Kinder hat oder speziellen Risiken ausgesetzt ist oder nicht. Je nachdem, welche Vorgaben hier vorliegen und welches Einkommen der Versicherte hat, kann durch einen genauen Vergleich berechnet werden, welche Art von Versicherung für ihn günstiger kommt.