Zu den beihilfeberechtigten Personen zählen Beamte und Richter, auch wenn diese bereits im Ruhestand sind, sowie beamtete Ärzte und Zahnärzte. Auch die Familienangehörigen dieser Berufsgruppen gehören zu den Beihilfeberechtigten. Ebenso sind auch Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt, wenn auch nur eingeschränkt. Für die private Krankenversicherung ist die Höhe der Beihilfe für jeden einzelnen ausschlaggebend, da diese eine Überversicherung zu verhindern versucht, indem die gesetzliche Beihilfe und die private Krankenversicherung 100 Prozent nicht übersteigen dürfen. Je nach Beihilfeanspruch können Beamte, Richter sowie dessen Familienangehörige den Prozentsatz der privaten Krankenversicherung frei wählen, zu welchem die Krankheitskosten gedeckt sind. Die private Krankenversicherung für Beihilfeberechtigte wird auf die individuellen Bedürfnisse der einzelnen Personen sowie die familiäre Situation abgestimmt und orientiert sich nicht am Einkommen. Beihilfeberechtigte können die private Versicherung somit um jenen Prozentsatz erhöhen, welcher durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht gedeckt wird um in den Genuss zu kommen, die vollständige Behandlung bezahlt zu bekommen.