Ein Behandlungsvertrag kommt zwischen Arzt und Patient zustande, sofern der Patient mit oder ohne Termin die Praxis des Arztes aufsucht und sich von ihm behandeln lässt. Er bedarf keines tatsächlichen Vertrags, der zwischen Arzt und Patient geschlossen werden muss. Vielmehr basiert er auf einer zweiseitigen Willenserklärung. Der Patient erklärt seinen Willen auf Behandlung, indem er den Arzt aufsucht und sich von ihm behandeln lässt. Der Arzt erklärt seinen Willen, indem er die Behandlung des Patienten durchführt. Im Rahmen einer Behandlung ist der Arzt verpflichtet, die durchgeführten Maßnahmen, Untersuchungsergebnisse und verordneten Medikamente zu dokumentieren. Der Patient ist zur Zahlung der Leistung verpflichtet. Bei gesetzlich Versicherten gilt die Leistung durch Vorlage des Versicherungskärtchens als bezahlt. Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen und privat bezahlt werden müssen, erfordern allerdings eine Einverständniserklärung des Patienten im Rahmen des Behandlungsvertrags. Der Arzt hat den Patienten zu den Leistungen gründlich aufzuklären, der Patient erklärt sich durch Unterschrift einverstanden, für die Leistung privat aufzukommen. In der Zahnmedizin ist es üblich, dass im Rahmen des Behandlungsvertrags die Einverständniserklärung zur privaten Übernahme von Leistungen unterschrieben werden muss. Bei Zahnersatz oder auch bei kieferorthopädischen Leistungen wird ein Behandlungsvertrag geschlossen, der in der Regel auch die Zahlungsmodalitäten enthält. Ein Behandlungsvertrag kommt aber auch in medizinischen Fachrichtungen zustande, wo die Leistungen grundsätzlich privat bezahlt werden müssen, wie beispielsweise für eine Schönheitsoperation.