Ärzte sind immer zur Hilfe verpflichtet, gleich ob sie sich in ihrer Praxis, ihrer Dienststelle oder in der Freizeit befinden. Die Behandlungspflicht hat der niedergelassene Arzt jedoch grundsätzlich jedem Patienten gegenüber, der seine Praxis aufsucht und gesetzlich oder privat versichert ist. Sollte der Patient nicht Mitglied einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung sein und sich bereit erklären, privat zu zahlen, besteht die Behandlungspflicht ebenfalls. Liegt ein akuter Notfall vor, steht der Arzt auch ohne den Nachweis einer Krankenversicherung in der Behandlungspflicht und muss die Formalitäten notfalls zu einem passenden Zeitpunkt klären. Patienten, die sich selbst mit akutem Notfall in ein Krankenhaus bringen lassen oder auf Grund eines Unfalls oder Notfalls durch den Rettungsdienst eingeliefert werden, müssen ebenfalls behandelt werden. Für niedergelassene Ärzte jedoch gibt es Einschränkungen in der Behandlungspflicht. Ein Arzt darf die Behandlung eines Patienten ablehnen, wenn er auf Grund von Praxisüberlastung keine Patienten mehr annehmen kann, sofern kein akuter Notfall vorliegt. Hier muss bei der Ablehnung allerdings sichergestellt sein, dass der Patient in der Lage ist, einen anderen Arzt aufzusuchen. Der Arzt darf die Behandlung auch ablehnen, wenn es zu Unstimmigkeiten und Streit zwischen ihm und dem Patienten gekommen ist, dies gilt auch für die Weiterbehandlung im Rahmen einer längeren Therapie. Ebenso darf der Arzt die Weiterbehandlung eines Patienten ablehnen, wenn dieser sich bewusst nicht an die ärztlichen Anweisungen hält. Ist eine Praxis durch viele Patienten bereits zu ausgelastet, darf der Arzt die Annahme neuer Patienten verweigern. Hierbei gilt jedoch immer der Grundsatz, dass Notfälle grundsätzlich der Behandlungspflicht unterliegen.