Der Beginn der Versicherung in Bezug auf die Krankenversicherung ist nicht immer eindeutig für den Laien nachvollziehbar. Bei gesetzlich Versicherten beginnt die Versicherung, sofern das erste versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis eingegangen wird, mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. Hier zählt der Beginn der Arbeitsaufnahme laut Arbeitsvertrag. In der Regel beginnt das Arbeitsverhältnis zum 1. eines Kalendermonats. Fällt dieses Datum jedoch beispielsweise auf einen Samstag, so fände die Arbeitsaufnahme in diesem Fall am 3. des Kalendermonats statt. Der Versicherungsbeginn jedoch läge in diesem Fall trotzdem auf dem 1. des Monats. Die gesetzliche Krankenversicherung wird auch durch Arbeitslosigkeit nicht unterbrochen. Wenn ein neues, versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingegangen wird, beginnt die Krankenversicherung nicht von Neuem, sondern wird nur fortgesetzt. In der privaten Krankenversicherung ist der Beginn der Versicherung im Antrag festgelegt. Wer beispielsweise von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung wechseln möchte und eine Kündigungsfrist beachten muss, kann den Beginn der Versicherung für die private Krankenversicherung exakt auf ein späteres Datum festlegen um einen nahtlosen Übergang zu schaffen.