Mit dem Rentenantrag tritt die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für Rentner ein, sofern ein Anspruch auf die Zahlung einer gesetzlichen Rente besteht. Der Rentner muss außerdem Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder als Angehöriger mitversichert gewesen sein. Der Rentenantragsteller kann sich nach § 8, Absatz 1, Nr. 4 im SGB V von der Versicherungspflicht befreien lassen, allerdings muss dieser Antrag auf Befreiung drei Monate nach Beginn der Versicherungspflicht als Rentner gestellt werden. Wurden noch keine Leistungen in Anspruch genommen, so gilt die Befreiung von der Versicherungspflicht rückwirkend zum Beginn der Versicherungspflicht. Wurden hingegen Leistungen in Anspruch genommen, wird zum darauf folgenden Monat von der Versicherungspflicht befreit. Für die Befreiung von der Versicherungspflicht der Rentner muss keine private Krankenversicherung nachgewiesen werden. Jedoch sollten Rentner wissen, dass sie im Rentenalter keine Chance mehr haben, in die private Krankenversicherung aufgenommen zu werden. Trotzdem ist die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für Rentner ein wichtiges Thema, wenn sie bereits über mehrere Jahre vor Eintritt in die Altersrente Mitglied einer privaten Krankenversicherung waren, denn mit dem Übergang zur Altersrente beginnt die Versicherungspflicht. Privat versicherte Rentner müssen sich also befreien lassen, falls sie in der privaten Krankenversicherung verbleiben möchten. Sie haben allerdings mit der Versicherungspflicht für Rentner auch die Möglichkeit, wieder Mitglied bei der gesetzlichen Krankenkasse zu werden. Die Befreiung von der Versicherungspflicht kann nicht rückgängig gemacht werden.