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Befreiung von der studentischen Krankenversicherung

Studenten, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, möglicherweise durch eine beitragsfreie Familienversicherung oder durch die studentische Krankenversicherung und von daher unter die Krankenversicherungspflicht fallen, können sich nach § 8, Absatz 1, Nr. 5 SGB V von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung kann während der ersten drei Monate des Studiums gestellt werden, aber auch bereits vor dem Studium. In diesem Fall entsteht erst gar keine Versicherungspflicht. Sofern noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, wird die Befreiung von der Versicherungspflicht rückwirkend zum Beginn der Versicherungspflicht vorgenommen. Wurden hingegen bereits Leistungen in Anspruch genommen, kann die Befreiung von der studentischen Krankenversicherung erst zum folgenden Kalendermonat vorgenommen werden. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht muss bei der Krankenkasse gestellt werden, bei welcher die Pflichtversicherung besteht. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist unwiderruflich und gilt bis zum Ende des Studiums. Sie tritt allerdings sofort wieder in Kraft, wenn der Student ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingeht.

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