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Barausgleich

Verzichtet ein Patient auf Wahlleistungen seiner Krankenkasse, erfolgt ein Barausgleich. Eine Wahlleistung ist beispielsweise bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus die Behandlung durch den Chefarzt und die Genesung im Einzelzimmer, sofern diese Leistung in seinem Versicherungsvertrag enthalten ist. Verzichtet er auf diese Leistung, lässt er sich in einem Mehrbettzimmer unterbringen und durch den Dienst habenden Arzt behandeln, werden an dieser Stelle Kosten eingespart. Ein Einzelzimmer und die Behandlung durch den Chefarzt ist wesentlich teurer in der Tagesabrechnung als ein Mehrbettzimmer und die Behandlung durch den Dienst habenden Arzt. Die Differenz zwischen diesen Beträgen erfolgt in Form von einem Barausgleich an den Versicherten, der schließlich grundsätzlich einen Vertrag für die besseren und damit teureren Leistungen bezahlt. Den Antrag auf Barausgleich stellt der Versicherte bei seiner privaten Krankenversicherung.

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  • 1- oder 2-Bettzimmer

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