Eine Aufrechnung von Forderungen seitens des Versicherungsnehmers gegenüber der Forderungen des Versicherers ist nur möglich, wenn die Gegenforderung zweifelsfrei unbestritten oder gar rechtskräftig festgestellt ist. Stellt ein Versicherungsnehmer eine Gegenforderung, die nur subjektiv begründet ist, kommt diese nicht innerhalb des Rechts zur Aufrechnung zum Tragen. Bei Beitragszahlungen oder einer Beitragserhöhung ist es nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz unter § 26 nicht möglich, dass ein Versicherungsnehmer gegen die Beitragsforderungen der PKV eine Aufrechnung erwirken kann. Dies bedeutet, es gibt keine Möglichkeit, dass eine Aufrechnung für Geldbeträge, die dem Versicherten aus Leistungen der Versicherung zustehen, im Gegenzug mit Beitragsforderungen der Versicherungsgesellschaft der PKV verrechnet werden.