Bei einem Arbeitsunfall haftet bei Arbeitnehmern die gesetzliche Unfallversicherung. In den PKV Leistungen sind solche Unfälle zwar grundsätzlich mitversichert, aber im Falle eines Arbeitsunfalls greift zuerst die GUV. Bei Unfällen bei Arbeit und Beruf darf die Krankenkasse keinerlei Leistungen erbringen, solange für Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherungen ein Anspruch seitens des Arbeitnehmers besteht. Als Arbeitsunfall werden jegliche Unfälle definiert, die in Ausübung der Arbeitnehmer der bei der gesetzlichen Unfallversicherung erfassten Tätigkeit passieren. Weiter gilt als Arbeitsunfall ein Unfall auf dem direkten Weg zur Arbeitsstelle oder auf dem direkten Weg von der Arbeitsstelle nach Hause. Zusätzlich zu den möglichen Arbeitsunfällen sind auch Berufskrankheiten für Arbeitnehmer innerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Aufwendungen, die außerhalb der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung notwendig werden, sind entsprechend über die PKV Leistungen abgedeckt, ebenso wie der Anspruch auf Krankenhaustagegeld und Krankentagegeld, sofern in den PKV Leistungen vertraglich integriert. Bei Selbständigen und Freiberuflern kommt bei einem Arbeitsunfall zuerst die private Unfallversicherung zum Tragen — alles was über deren Leistungsbereich hinausgeht, ist dann unter den PKV Leistungen beinhaltet.