Innerhalb der privaten Krankenversicherung muss eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit vorliegen, um die Auszahlung des Krankentagegeldes zu erwirken. Diese muss jedoch separat in die Versicherung mit aufgenommen werden. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arbeitnehmern besteht für sechs Wochen durch den Auftraggeber bei einer Arbeitsunfähigkeit, danach zahlt die GKV das Krankengeld. In der PKV folgt für die Arbeitnehmer dann die Auszahlung des vertraglich vereinbarten Krankentagegeldes. Eine völlige Arbeitsunfähigkeit liegt vor, sobald der oder die Versicherte nach dem ärztlichen und medizinischen Befund nicht im Stande ist, die Arbeit in irgendeiner Weise auszuüben. Für die Beantragung des vereinbarten Krankentagegeldes ist die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt in schriftlicher Form auszustellen und bei der PKV entsprechend einzureichen. Für Selbständige oder Freiberufler bedeutet dies, dass auch nicht in mitarbeitender, leitender oder Aufsicht führender Position eine Tätigkeit ausgeübt werden darf, um den Anspruch auf Krankentagegeld geltend zu machen, sofern das Krankentagegeld vertraglich vereinbart wurde. Während der Zahlungen des Krankentagegelds durch die Versicherung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit dürfen auch keinerlei anderen Arbeiten ausgeführt werden.