Bei Arbeitslosigkeit des privat versicherten Arbeitnehmers tritt mit dem Bezug von Arbeitslosengeld die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. In diesem Fall werden sämtliche Beiträge zur GKV und zur gesetzlichen Pflegeversicherung vom Arbeitsamt bezahlt. Für die Dauer der Arbeitslosigkeit kann mit der PKV eine Ruhevereinbarung getroffen werden. Bei einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit bis zu maximal 36 Monaten ist in der PKV diese Option möglich, dann kann die Versicherung gegen einen nur geringen Beitrag aufrecht erhalten werden. Je nach Versicherungsbedingungen der PKV wird anstatt des Ruhens eine entsprechende Anwartschaftsversicherung angeboten. Dadurch haben diejenigen Arbeitslosen den Vorteil, nach einer Rückkehr ins Arbeitsleben zu denselben Bedingungen wieder in der PKV versichert zu werden — vorausgesetzt natürlich, dass das Arbeitsentgelt an der neuen Arbeitsstelle über der Beitragsbemessungsgrenze liegt oder in die Selbständigkeit oder die Tätigkeit als Freiberufler gewechselt wird. Bei Arbeitslosen, die das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre nicht gesetzlich krankenversichert waren, tritt die Regelung des automatischen Übertritts in die GKV nicht in Kraft. Dann nämlich bleibt der Arbeitslose weiterhin privat versichert und muss auch entsprechend die Beiträge abführen. Anteilig übernimmt das Arbeitsamt dann einen Teil der Versicherungsbeiträge für den Arbeitslosen und eventuelle Familienangehörige bis maximal zu der Höhe, die vom Arbeitsamt an Pflichtbeiträgen an die GKV abzuführen wären.