Als Arbeitnehmer gelten alle, die von einer Firma oder einer anderen Person Lohn oder Gehalt im Gegenzug für erbrachte Arbeitsleistungen oder Dienste erhalten. Darunter fallen alle Arbeiter und Angestellte. Beamte, Selbständige oder Freiberufler sind keine Arbeitnehmer, somit besteht für diese auch unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze keine Versicherungspflicht zur GKV. Arbeiter und Angestellte sind dagegen bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze automatisch verpflichtet, in der GKV versichert zu sein. Erst nach Überschreiten des Monats- und Jahreseinkommens der Versicherungspflichtgrenze können diese dann die Versicherung frei wählen und in die PKV wechseln. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich vom Gesetzgeber neu festgelegt und bekannt gegeben.