Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer und auch diejenigen, die als Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, in die PKV zu wechseln, haben einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einen Anteil von bis zu 50 % der Beträge steuerfrei übernimmt. Dies ist unter § 257 SGB geregelt. Dabei sollte der Arbeitgeberanteil auf die gesamten — auch die erhöhten — Leistungen hinsichtlich Unterkunft im Krankenhaus, privatärztliche Behandlung, Krankenhaustagegeld und Kurkosten gerechnet werden. Von der Pflegeversicherung muss der Arbeitgeber ebenfalls bis zu 50 % übernehmen. Der Arbeitgeberanteil muss nur maximal bis zu Hälfte des durchschnittlichen Höchstsatzes der GKV übernommen werden, der jährlich zum 1. Juli festgelegt wird. Bescheinigungen zur Erlangung des Arbeitgeberzuschusses auf den Beitrag zur privaten Krankenversicherung werden von dem Versicherer ausgestellt. Bei gesetzlich Versicherten, die eine Zusatzkrankenversicherung in der PKV haben, besteht kein Anspruch auf einen Arbeitgeberanteil an den Kosten für die Zusatzversicherung. Selbständige, die keinen Arbeitgeber haben, können auch keinen Anspruch auf Arbeitgeberanteil verlangen. Ausnahmen sind Künstler und Publizisten, die im Rahmen der Künstlersozialkasse versicherungspflichtig sind. In diesem Fall erhalten die privat Versicherten unter bestimmten Bedingungen und die gesetzlich Versicherten generell Zuschüsse in Form eines Arbeitgeberanteils von 50 % der Beiträge von der KSK.