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Anzeigepflichtverletzung

Eine Anzeigepflichtverletzung liegt vor, wenn der Antragsteller im Rahmen der Anzeigepflicht die Angaben und die Gesundheitsfragen in den Antragsformularen nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß beantwortet und ausfüllt. Dabei ist es irrelevant, ob die Anzeigenpflichtverletzung bewusst oder unbewusst erfolgt ist. Sobald der Versicherungsgesellschaft Informationen, die risikoerheblich sind, vorenthalten werden oder nur unvollständig zugänglich gemacht werden, liegt eine Anzeigepflichtverletzung vor. Aus einer Anzeigepflichtverletzung kann ein Ausschluss der verschwiegenen Krankheiten aus dem Versicherungsvertrag resultieren. Diese kann aber auch eine Kündigung des Vertrags seitens der Versicherung zur Folge haben, bzw. ein Rücktritt der Versicherungsgesellschaft von dem Vertrag. Wurde der Antragsteller bei der Ausfüllung des Antrags von einem Berater der Versicherung unterstützt und nachweislich falsch beraten, kann der Antragsteller den Berater regresspflichtig machen.

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