Die Anzeigepflicht ist nach § 16 VVG geregelt und besagt, dass bei Abschluss der privaten Krankenversicherung sämtliche Fragen innerhalb des Antrags wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden müssen. Dabei ist es die Pflicht des Antragsstellers, gerade auf die Gesundheitsfragen in den Formularen der Versicherungsgesellschaften jegliche Tatsachen in gesundheitlicher Hinsicht anzugeben. Die Anzeigepflicht ermöglicht es den Versicherern, sämtliche Risiken zu überprüfen, was für die Aufnahme in die PKV vorausgesetzt wird. Bei den Risikofaktoren und Fragen zu Vorerkrankungen sind folgende Punkte wichtig: Allein der Versicherer kann entscheiden, ob eine Krankheit als unerheblich gilt — dies liegt keinesfalls im Ermessen des Antragstellers. Etwaige Veränderungen des Gesundheitszustandes sind seitens des Antragstellers bis zur endgültigen Annahme des Antrags auf PKV an die Versicherung zu melden. Das Nichtausfüllen eines Punktes innerhalb der Gesundheitsfragen wird als Verneinung der Frage gewertet. Bei nicht angezeigten Erkrankungen hat der Versicherer das Recht, diese vom Vertrag auszuschließen. Im schlimmsten Fall kann eine Verletzung der Anzeigepflicht eine vorzeitige Vertragsbeendigung zur Folge haben. Wurde ein Antragssteller diesbezüglich nachweislich von einem Berater falsch informiert, besteht der Anspruch auf Schadenersatz zu klagen.