"Die Antragsbindefrist kommt meist beim Abschluss von Neuverträgen innerhalb der PKV zum Tragen. Bei der Antragsaufnahme erhält der Antragsteller die AGB sowie die vom Gesetz vorgeschriebenen Verbraucherinformationen überreicht. Die Antragsbindefrist beginnt sofort nach Ablauf der 14-tägigen Frist für einen möglichen Widerruf und beträgt einen Monat. Insgesamt ist der Antragsteller, falls nicht innerhalb von 14 Tagen der Antrag widerrufen wird, für sechs Wochen an seinen Antrag gebunden. Als Annahmeerklärung der PKV gilt meistens die Zusendung des Versicherungsscheins an den Antragsteller. Im Falle einer reinen Änderung des bestehenden Versicherungsvertrages entfällt die Antragsbindefrist und es gilt nur die Widerspruchsfrist innerhalb von 14 Tagen. Bei einem Antrag auf Wartezeiterlass beginnt die Antragsbindefrist erst nachdem der Untersuchungsbefund vorgelegt wird. Wurde ein Antrag auf Wartezeiterlass gestellt, sollte darauf achten, dass das Untersuchungsergebnis innerhalb von 14 Tagen eingereicht wird."