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Antragsannahme

Um Mitglied in einer privaten Krankenversicherung zu werden, muss man einen Antrag stellen. Der Versicherungsvertrag zwischen Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnehmer kommt erst mit der Antragsannahme zustande. Aus Sicht des Versicherers ist die Antragsannahme der Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller durch den Versicherer über die Annahme des Antrages unterrichtet wird. Die Antragsannahme kann dem Versicherungsnehmer durch die Zusendung der Versicherungspolice oder einer Annahmeerklärung zur Kenntnis gebracht werden. Ebenso kann eine Antragsannahme aber auch durch einen Versicherungsnehmer erfolgen. In diesem Fall wechseln Versicherer und Versicherungsnehmer die Positionen. Dies tritt ein, wenn ein Versicherer erst nach dem Ablauf der Bindefrist über einen Antrag entscheiden konnte. Wenn der Versicherungsnehmer auch noch nach Ablauf der Bindefrist den Vertrag annimmt, spricht man ebenfalls von einer Antragsannahme. Die Bezahlung des ersten Versicherungsbeitrages hat in diesem Fall die Wirkung eines Vertragsabschlusses. Eine Unterschrift ist in diesem Fall nicht nötig. Sonst gilt durch Unterschrift beider Vertragsparteien der Antrag als beidseitig angenommen. Dadurch wird die Voraussetzung geschaffen, dass der Versicherungsnehmer dem Gesetz nach als versichert gilt und berechtigt ist, in einem Schadensfall Leistungen in Anspruch zu nehmen. Seit dem 01. Januar 2009 gibt es bei der PKV im Bezug auf die Antragsannahme von einem Antrag zur Aufnahme in den Basistarif einer privaten Krankenversicherung eine Besonderheit. Die PKV darf Antragssteller, die sich bei der privaten Krankenversicherung versichern dürfen, nicht abweisen. Es besteht im Basistarif für die PKV vielmehr eine Aufnahmepflicht.

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