Nach der neuerlichen Gesundheitsreform zum 1. Januar 2009 wurden sowohl die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung als auch die Beiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung angehoben und es gilt nun ein bundesweiter, einheitlicher, allgemeiner Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung. Dieser liegt bei insgesamt 1,95 Prozent des Brutto-Arbeitsentgeltes. Der Arbeitgeber trägt hiervon jedoch einen Arbeitgeberanteil von 0,975 Prozent. Von den aktuell eingenommenen Pflegesätzen wird die Pflege für die heute Pflegebedürftigen im Sinne des Generationsvertrages finanziert. Mit den gezahlten Beiträgen für die soziale Pflegeversicherung erwirbt sich der Beitragszahler ein Anrecht auf die Finanzierung der Pflege, falls diese im Alter oder auch vorher durch Krankheit oder Unfall notwendig werden sollte. Die soziale Pflegeversicherung zählt zu den gesetzlichen Pflichtversicherungen und wird direkt vom Arbeitgeber an die Versicherungsträger abgeführt, zusammen mit den Beiträgen für die Krankenversicherung.