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Allgemeiner Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung unterschieden sich in den letzten Jahren von Kasse zu Kasse. Im Schnitt zahlte der Pflichtversicherte Beiträge zwischen 13 und 15 Prozent des Gehaltes, wovon selbstverständlich der Arbeitgeber die Hälfte zu übernehmen hatte. Seit der Gesundheitsreform vom 1. Januar 2009 existiert ein allgemeiner Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 15,5%. Die Höhe dieses Beitrags ist nun bindend für sämtliche Krankenversicherungen und wird nicht mehr von den Krankenkassen selbst festgelegt, sondern vom Bundesgesundheitsministerium. Somit ist es für Pflichtversicherte nicht mehr möglich, in eine günstigere Krankenversicherung zu wechseln. Mit gleichem Datum wurde der Gesundheitsfond eingeführt. Die Beiträge werden an den Gesundheitsfond überwiesen und nicht mehr an die Krankenkassen. Aus diesem Gesundheitsfond heraus werden dann die Kosten der Krankenkassen finanziert, das heißt es werden Gelder überwiesen je nach Anzahl der Versicherten, nach Altersstand und nach Krankenstand der Versicherten. Der Gesundheitsfond wird vom Bundesversicherungsamt (BVA) verwaltet. Den Beitragssatz von insgesamt 15,5 Prozent teilen sich mit 14,6 Prozent der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Die verbleibenden 0,9 Prozent übernimmt der Arbeitnehmer selbst.

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