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Allgemeine Wartezeit

Als allgemeine Wartezeit bezeichnet man die Zeit, bis einem neuen Mitglied in der PKV die vollen Leistungen gewährt werden. Man unterscheidet hier eine allgemeine und eine besondere Wartezeit. Die allgemeine Wartezeit liegt bei drei Monaten. Sie gilt dabei für alle ambulanten Leistungen — gleichgültig ob für Arzt oder Heilpraktiker, wie auch für Medikamente und Brille sowie Massagen und Krankenhausbehandlungen. Die besondere Wartezeit beträgt acht Monate, wobei diese nur Zahnersatz, Zahnbehandlung und Kieferorthopädie, sowie Entbindungen betrifft. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch sofort ärztliche Leistungen beansprucht werden. Die allgemeine Wartezeit entfällt zum Beispiel bei Unfall oder wenn der Versicherer gewechselt wird. Hier gilt allerdings, dass der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt des Unfalls bereits Bestand hatte. Die Wartezeit kann auch entfallen, wenn gesetzlich Versicherte in die private Krankenversicherung gewechselt haben und die ehemalige Versicherung als Vorversicherung anerkannt wird. Allgemeine und besondere Wartenzeiten entfallen ebenfalls, wenn der Mitgliedschaftsbeginn so gelegt wird, dass er bis zu zwei Monate zurückverlegt wird. Der Selbstständige, Freiberufler, Unternehmer oder Arbeitnehmer muss allerdings den vollen Beitrag für diese zwei Monate nachzahlen. Im Gegenzug kann er aber alle Leistungen vom ersten Versicherungstag an in Anspruch nehmen. Ohne Wartezeiten geht es auch mit dem sogenannten Wartezeitattest.

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