AIP ist die Abkürzung für Arzt im Praktikum. In den Vorschriften für eine ärztliche Ausbildung ist neben einem Medizinstudium, das mindestens über 6 Jahre absolviert werden muss, auch ein Praktikum vorgesehen. Dieses Praktikum kann in einem Krankenhaus oder in einer Arztpraxis absolviert werden. Weitere Möglichkeiten für ein Praktikum während der ärztlichen Ausbildung bieten die Bundeswehr, Sanitätszentren oder ähnliche Einrichtungen. Da ein AIP während des Praktikums ärztlich tätig ist, wird hierfür eine besondere Genehmigung nach der Bundesärzteordnung benötigt. Ein AIP wird grundsätzlich unter Aufsicht eines ausgebildeten Arztes tätig. Dabei trägt der Ausbilder die Verantwortung dafür, dass der AIP während des Praktikums die ärztlichen Tätigkeiten, die ihm übertragen werden, dem Ausbildungs- und Kenntnisstand zufolge tatsächlich beherrscht. Dies bedeutet, dass sich der ausbildende Arzt zuvor von den Kenntnissen und Fähigkeiten des AIP überzeugen muss. Ein AIP hat meist den Status eines Angestellten und unterliegt somit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse, sofern sein Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Innerhalb von drei Monaten nach Eintreten der Versicherungspflicht kann sich der AIP von dieser befreien lassen, sofern seit dem Beginn der Versicherungspflicht keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Sobald eine Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegt, kann diese nicht mehr widerrufen werden und ist somit für die gesamte Praktikumsphase gültig. Ein AIP hat die Möglichkeit, sich bei einer privaten Krankenkasse zu versichern. Mit dem Abschluss der Ausbildung und der Erteilung der Approbation kann der ehemalige AIP dann uneingeschränkt ärztlich tätig sein — im Angestelltenverhältnis oder in freier Praxis.
Bitte wählen Sie aus, ob Sie nur sich selbst, sich selbst und bis zu zwei Kinder oder nur bis zu zwei Kinder versichern möchten. Für alle anderen Konstellationen kontaktieren sie bitte unser Service-Center.
Sollte ihr Berufsstatus nicht aufgeführt sein kann diese Berufsgruppe noch keinen Onlineabschluss tätigen. Bitte kontaktieren sie unser Service-Center.
Bei Selbstständigen gibt es kein Mindesteinkommen, um privat vorsorgen zu können. Angestellte müssen mindestens 49.950 € p.a. verdienen. Sollten ihr Gehalt unterhalb dieser Grenze liegen, kontaktieren sie bitte unser Service-Center. Dort wird ihnen geholfen, trotzdem die besseren Leistungen einer privaten Krankenversicherung zu erhalten.
Bitte wählen Sie aus welche max. Selbstbeteiligung pro Kalenderjahr die Alternativen aufweisen sollen. Beitragsoptimierte Varianten weisen z.T. sehr hohe Selbstbeteiligungen auf!
Selbständige sollten grundsätzlich die Krankentagegeldhöhe so wählen, dass auch bei langer Krankheit alle finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können. Angestellte sollten ab dem 43 Tag der Arbeitsunfähigkeit die Höhe ihres Nettoeinkommens absichern.
Osttarife sind nur wählbar, wenn sie ihren Wohnsitz in den neuen Bundesländern einschließlich ehem. Ostberlin haben.
Bei einer Reihe von Tarifen erfolgt eine volle Erstattung im ambulanten Bereich nur, wenn die Erstbehandlung durch einen Allgemeinmediziner oder Internisten durchgeführt wurde. Eine Direktkonsultation eines Facharztes hat einen Abschlag der Erstattung zur Folge (Ausnahmen: Augenarzt, Kinderarzt, Gynäkologe).
Manche Tarife erstatten nicht bis zu den Höchstsätzen, sondern nur bis zu den Regelhöchstsätzen. Diese liegen ca. 35% unter den Höchstsätzen. Diese Differenz muss in vielen Fällen zusätzlich zu der normalen Selbstbeteiligung selbst getragen werden. Deshalb der Tipp nur Tarife auswählen die bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung erstatten!
Sollte eine Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit für sie ein Auswahlkriterium sein, markieren sie bitte „Ja“ in der Auswahl, dann werden nur die Alternativen angezeigt die diese Rückerstattung bieten
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Die Beihilfesätze sind in jedem Bundesland anders
Der Ergänzungstarif dient zur Absicherung von Material- und Laborkosten sowie Zusatzleistungen wie Heilpraktiker und Brille, die in der Beihilfeordnung nicht mitversichert sind