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Abweichende Vereinbarung

Der Berechnung für die Arztrechnungen liegt die Gebührenordnung für Ärzte zu Grunde. Eine eventuell abweichende Vereinbarung der Vergütungshöhe wird als Abdingung bezeichnet. Diese ist als Ganzes nicht im Bezug auf die Gebührenordnung möglich. Eine abweichende Vereinbarung zwischen Arzt und Patient muss bereits vor Beginn einer Behandlung in schriftlicher Form als Abdingungserklärung festgehalten werden. Das Erklärungsschreiben der abweichenden Vereinbarung darf und muss die vereinbarte Höhe der Vergütung sowie die entsprechende Feststellung beinhalten, dass die Vergütung eventuell nicht voll erstattet wird. Eine Kopie der Abdingungserklärung muss dem Patienten ausgehändigt werden. Pauschalhonorare, die für bestimmte ärztliche Leistungen festgesetzt sind, sind für eine abweichende Vereinbarung nicht zulässig und müssen eingehalten werden. Dies betrifft zum Beispiel Operationen. Falls die abweichende Vereinbarung die Gebührenordnung für Ärzte um das Siebenfache überschreitet oder wird dem Patient im Notfall keine freie Arztwahl gewährt, ist diese Abdingung unzulässig. Bei einzelnen Tarifen der privaten Krankenversicherer entfällt eine Leistungsbegrenzung auf die Höchstsätze innerhalb der Gebührenordnung. In diesen Fällen ist eine Erstattung von separat abweichend vereinbarten Honorarsätzen prinzipiell möglich. Bevor eine abweichende Vereinbarung unterzeichnet wird, sollte zur Sicherheit die Zusage für eine Erstattung seitens der Krankenversicherer eingeholt werden, da auch Aspekte der Kostenminderungspflicht des Versicherten berücksichtigt werden müssen.

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