Bei einer Abtretung bzw. Zession handelt es sich im rechtlichen Sinn um eine Übertragung von Forderungen. Derjenige, der eine Forderung überträgt, nennt sich Zedent. Derjenige, dem der Zedent die Forderung überträgt, wird Zessionar genannt. Der Begriff der Abtretung ist in § 398 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert. Eine Abtretung kann nur zustande kommen, wenn zwischen Zedent und Zessionar ein Vertrag geschlossen wurde. Das Hauptanwendungsgebiet einer Abtretung findet sich im Bereich der Besicherung von Krediten. Einer Abtretung zugrunde liegt meist ein Kaufvertrag oder eine sonstige Vereinbarung, wie zum Beispiel eine Schenkung. Bei einer Abtretung wechselt die Forderung, die abgetreten wird, sozusagen den Besitzer. Der Zedent verliert mit dem Wirksamwerden der Abtretung das Recht an der Forderung, die er abtritt. Abgetreten werden dürfen allerdings nicht alle Arten von Ansprüchen. So dürfen gemäß §§ 399, 400 BGB zum Beispiel nicht die höchstpersönlichen Ansprüche abgetreten werden, wie Urlaubsanspruch oder aber Ansprüche aus Unterhalt und Renten. Ebenfalls nicht abgetreten werden dürfen Ansprüche, die eine besondere Vertrauensbeziehung als Hintergrund haben. Ebenfalls nicht abgetreten werden dürfen Ansprüche, deren Abtretung gesetzlich nicht gestattet ist. Auch im Rahmen der privaten Krankenversicherung wird der Versicherte um eine Abtretung des Auskunfts- und Einsichtsrechts im Bezug auf die Stellungnahme des Beratungszahnarztes schon bei Vertragsabschluss gebeten. Dies führt zur Beschleunigung der Begutachtung und die Ermöglichung der direkten Kontaktaufnahme der zuständigen Arztpraxis mit der Privaten Krankenversicherung, bei der der Patient seine Versicherung abgeschlossen hat. Dies erspart im Rahmen der Begutachtungsphase lästigen Schriftwechsel zwischen der privaten Krankenversicherung und dem dort Versicherten bzw. Patienten.