Für jede selbstständige Abteilung eines Krankenhauses ist ein Abteilungspflegesatz zu vereinbaren für alle Leistungen, die nicht über Fallpauschalen oder Sonderentgelte abgerechnet werden. Im Abteilungspflegesatz sind sämtliche pflegerische und ärztliche Tätigkeiten inbegriffen, die durch die veranlassten Leistungen in jeder Betten führenden Abteilung eines Krankenhauses gebildet werden. Diese Abteilungspflegesätze sollen für besondere Einrichtungen innerhalb eines Krankenhauses angewandt werden, betroffen sind davon vorwiegend Behandlungen von Querschnittsgelähmten, Patienten mit schwersten Schädel-Hirn-Verletzungen, Schwerbrandverletzte, Patienten der Onkologie, Patienten mit AIDS, Dialysepatienten oder bei einer besonderen Form der Intensivbehandlung von Säuglingen. Für den Fall, dass diese Leistungen teilstationär erbracht werden, müssen entsprechende, teilstationäre Abteilungspflegesätze ermittelt werden. Neben der Berechnung der Abteilungspflegesätze dürfen zudem allgemeine Krankenhausleistungen als Wahlleistungen in Rechnung gestellt werden.