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Abgrenzung Selbständigkeit

Wer in seinem eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine berufliche Tätigkeit ausübt, gilt als selbstständig. Der Selbstständige trägt das Unternehmerrisiko. Wer hauptberuflich selbstständig ist, ist nicht versicherungspflichtig, das heißt: er oder sie darf sich privat versichern. Als hauptberufliche Selbstständigkeit gilt die Abgrenzung Selbstständigkeit, das heißt: wer sein hauptsächliches Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit bezieht und seine hauptsächliche Arbeitszeit in die Selbstständigkeit investiert, gilt als selbstständig. Wer hingegen die selbstständige Tätigkeit eher nebenberuflich ausübt und hauptberuflich in einem Angestelltenverhältnis arbeitet, bleibt versicherungspflichtig. Als nebenberufliche Selbstständigkeit wird diese dann gewertet, wenn nur geringfügig Arbeitszeit in die Selbstständigkeit investiert wird und die hauptsächlichen Einkünfte aus dem Angestelltenverhältnis bezogen werden. Übersteigen die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit die Grenzen des Nebenverdienstes, kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer in der Selbstständigkeit abgrenzt und sich in Eigenständigkeit krankenversichert. Er zahlt dann weiterhin einen Anteil zur Krankenversicherung.

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