Wird eine Kinderzahnversicherung frühzeitig abgeschlossen, kann diese Kosten, die beispielsweise durch die Inanspruchnahme kieferorthopädischer Maßnahmen entstehen, je nach Schweregrad bis zu 100 Prozent decken. Die sogenannte Leistungspflicht gesetzlicher Krankenkassen ist insbesondere bei kleineren Eingriffen schnell ausgeschöpft, sodass ohne eine Kinderzahnversicherung anteilige oder komplette Behandlungskosten selbst übernommen werden müssen. Diese können schnell mehrere tausend Euro betragen, wobei die Schweregrade in fünf Kategorien unterteilt werden. Generell entscheidet die Fehlstellung der Zähne über die Einstufung, wobei die Schweregrade eins und zwei eine leichte bis mittlere Zahnfehlstellung bezeichnen und entweder aus ästhetischen Gründen oder wegen geringfügigen Mangels korrigiert werden sollten. Wird ein gesetzlich krankenversichertes Kind in eine dieser Kategorien eingestuft, übernimmt die Krankenkasse in der Regel keine Leistung. Diese erstattet erst ab Kategorie drei Kosten, wobei es sich um aus medizinischer Sicht erforderliche Eingriffe handelt.
Im Gegensatz zu den Kategorien eins und zwei gelten Eingriffe bei Patienten, die in die Klassen drei bis fünf eingestuft werden als unbedingt medizinisch erforderlich. In diesen Fällen liegen signifikante Zahn- oder Kieferfehlstellungen vor, die im Rahmen einer zumeist mehrjährigen Behandlung ausgebessert werden sollen. Diesbezüglich werden die Schweregerade nochmals differenziert und zum besseren Verständnis klassifiziert, wobei der Schweregrad fünf zum Beispiel eine Entwicklungsstörung des Kopfbereichs beschreibt, die ausschließlich durch eine kieferorthopädische Behandlung behoben werden kann. Ein sogenannter Kreuzbiss wird bereits in die Stufe drei oder vier eingeordnet, sodass bei Nichtbehandlung ebenfalls zukünftige Probleme auftreten können. Eingriffe, die in die Kategorien drei bis fünf fallen, werden im Gegensatz zu den Stufen eins und zwei von den Krankenkassen standardisiert übernommen. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass Stufe drei beispielsweise erst ab einem Überbiss von mehr als einem halben Zentimeter greift, wobei stets ein Eigenanteil vorgesehen ist, der jedoch nach erfolgreicher Behandlung erstattet wird. Die Krankenkasse zahlt somit anfallende Behandlungskosten nur in einigen Fällen zu 100 Prozent, sodass eine zusätzliche Kinderzahnversicherung eine kostensparende Lösung bedeuten kann.
Behandlungen der Kategorien eins und zwei können ebenfalls schnell ins Geld gehen und mehrere tausend Euro Kosten verursachen. Hier greift eine Kinderzahnversicherung ein, die den kompletten Kostenapparat bereits ab Schweregrad eins zu 100 Prozent übernehmen kann. So gibt es Fälle, in denen Kinder erst mit zunehmendem Alter — beispielsweise durch die Entfernung der Weisheitszähne — auf eine kieferorthopädische Maßnahme angewiesen sind. Auch in diesem Fall kann eine Kinderzahnversicherung Abhilfe schaffen, die Mehrleistungen bietet und beispielsweise bis zu einem Alter von 18 Jahren zu 100 Prozent für die Kosten eintritt.
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