Vertragspartner bei ambulanten medizinischen Leistungen und Behandlungen sind Arzt und Patient. Die Rechnung wird also direkt an den Patienten gestellt. Handelt es sich nicht um sofort zu begleichende Rechnungen, wie z.B. für Arzneimittel oder Optiker, ist das Zahlungsziel entsprechend fern, so dass bei zügiger Einreichung der Arztrechnung beim Krankenversicherer seitens des Versicherungsnehmers nicht in finanzielle Vorleistung gegangen werden muss. Der Rechnungsbetrag wird in diesen Fällen dem Versichertenkonto gutgeschrieben sein, bevor die Rechnung gezahlt werden muss. Bei stationären Behandlungen (Krankenhaus) erfolgt bei Vorlage der Versichertenkarte im Regelfall die Abtretung der Ansprüche gegenüber der PKV an das behandelnde Krankenhaus. Dieses rechnet dann direkt bei der PKV ab. Von dieser Regelung sind nicht etwaige Zusatzleistungen betroffen, wie die Chefarztbehandlung. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt wie bei den ambulanten Leistungen.