In der privaten Krankenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze (kurz: BBG) oft das, was häufig Kopfzerbrechen bereitet, denn sie wird gerne verwechselt mit der Versicherungspflichtgrenze. Sie bedeutet aber etwas vollkommen anderes. Die Beitragsbemessungsgrenze entstammt begrifflich der gesetzlichen Krankenversicherung. In der GKV werden einheitlich 15,5% des Gehaltes als Beitrag für die Krankenversicherung abgeführt.
Es besteht durchaus ein Unterschied für ein versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, ob die 15,5% Beitrag sich aus einem Gehalt von 2.000 oder aus einem Gehalt von 20.000 Euro errechnen. Im ersten Fall würde ein Beitrag in Höhe von 300 Euro als Beitrag fällig, im zweiten Fall ein Beitrag von 3.000 Euro. Dies wäre eine mehr als ungerechte Verteilung. Aus diesem Grund wurde die Beitragsbemessungsgrenze eingeführt. Der fällige Höchstbeitrag darf sich also nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 3.600 Euro monatlich errechnen, das heißt, der Höchstbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung liegt bei 558 Euro. Eine Beitragsbemessungsgrenze in der Privaten? Die gibt es nicht! Warum das so ist, erfahren Sie gleich.
Für die private Krankenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze vollkommen irrelevant, denn die Beiträge in der privaten Krankenversicherung errechnen sich nicht aus dem Einkommen, sondern aus dem Alter und Geschlecht der versicherten Person. Eine Beitragsbemessungsgrenze zur privaten Krankenversicherung gibt es wie bereits erwähnt nicht. Hier ist nur die Versicherungspflichtgrenze interessant. Bis Ende 2010 entfallen Angestellte, die in ihrem Jahreseinkommen in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren die Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 49.950 Euro erreichen, im vierten Jahr aus der Versicherungspflicht. Sie dürfen ab diesem Zeitpunkt in die private Krankenversicherung wechseln. Ist die Versicherungspflichtgrenze erreicht, lohnt sich ein Wechsel für jeden Versicherungsnehmer, da hier hohe Summen beim Versicherungsbeitrag eingespart werden können. Da ab 2011 die 3-Jahres-Frist aufgehoben wird und die Grenze zur Versicherungspflicht auf 49.500 Euro sinkt, lohnt ein Wechsel zur PKV.
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Die Beitragsbemessungsgrenze ist ein Begriff aus der gesetzlichen Krankenversicherung und kürzt sich mit der Bezeichnung BBG ab. Die Beiträge der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung orientieren sich in ihrer Höhe immer am Einkommen des Einzelnen. Das Prinzip ist hier die Solidargemeinschaft. Wer wenig verdient, zahlt nur geringe Beiträge, wer viel verdient, zahlt hohe Beiträge. Alle Mitglieder aber haben Anspruch auf die gleichen Leistungen, unabhängig von der Höhe ihrer Beiträge. Grundsätzlich beträgt der Beitragssatz eines Jeden 15,5 Prozent des Bruttoeinkommens — der Arbeitgeber übernimmt hiervon etwa die Hälfte. Für die Berechnung des Höchstbeitrags wurde jedoch schon vor vielen Jahren eine BBG festgelegt, die sich in der Höhe jährlich ändert. Das Einkommen darf zur Berechnung der Versicherungsbeiträge nur bis zur BBG herangezogen werden. Alles was darüber liegt, darf nicht in die Berechnung des Beitrags einfließen. Wer die BBG erreicht hat, zahlt also den Höchstbeitrag.