Anwälte zählen aufgrund ihrer Tätigkeit innerhalb einer Kanzlei als Freiberufler, da sie für verschiedene Mandanten in verschiedenen Angelegenheiten tätig werden. Als Inhaber einer Kanzlei ist man als Anwalt also kein Unternehmer oder Selbstständiger im üblichen Sinne, sondern Freiberufler.

Anwälte, die in ihrer eigenen Kanzlei tätig sind, gelten als Freiberufler, genau wie Ärzte. Sie sind eine gern gesehene Versichertengruppe in der privaten Krankenversicherung. Sondertarife gibt es für Anwälte jedoch nicht. Sie zählen zu den Freiberuflern und werden auch als solche erfasst. Anwälte haben allerdings die Möglichkeit, zu sehr günstigen Beiträgen in die private Krankenversicherung einzusteigen, sofern sie direkt nach ihrem Studium und mit Beginn der freiberuflichen Tätigkeit als Anwalt einen Antrag auf Krankenversicherung bei der privaten Krankenversicherung stellen. Da Anwälte ihr Studium erfahrungsgemäß relativ früh — meist noch mit unter dreißig Jahren — abschließen, ergeben sich hier durch das niedrige Eintrittsalter besonders niedrige Beiträge, selbst bei hochwertigem Tarif.
Nicht jeder Anwalt ist freiberuflich tätig. Einige Anwälte befinden sich auch in einem Angestelltenverhältnis und unterliegen damit der Versicherungspflicht. Allerdings ist sogar das Einstiegsgehalt eines Anwalts in der Regel bereits hoch genug, um sich von der Versicherungspflicht befreien lassen zu können und somit können Anwälte, die noch nicht privat versichert sind, sich von der Versicherungspflicht befreien lassen und in die private Krankenversicherung wechseln. Unter Umständen ist dies für Anwälte früher möglich als für Angestellte in anderen Branchen, da man bei dieser Berufsgruppe davon ausgehen muss, dass das Einkommen eher steigen wird oder der angestellte Anwalt vielleicht sogar eine eigene Kanzlei eröffnen wird, wodurch er ohnehin berechtigt ist, eine private Krankenversicherung abzuschließen. In anderen Fällen kann auch eine Krankenzusatzversicherung zum Einsatz kommen.